22 January 2013

Das Urteil - Teil 11

Teil 11 der mündlichen Urteilsverkündung

Richter: Jetzt zu den Jugendlichen: Das hat uns vor große Probleme gestellt.

Bei YM, er ist 17 Jahre alt, kommt das Jugendstrafrecht in Frage. AS und AW, da kommt ebenfalls das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Bei ihnen gehen wir von einer Gleichstellung mit einem Jugendlichen aus.

Dass Sie unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen sind, das macht hart. Es soll aber nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Die Möglichkeit der Kammer war in diesem Fall dürftig.

Einstellung des Verfahrens, das scheitert schlicht schon an der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Sogenannte Zuchtmittel, Verwarnungen oder gemeinnützige Arbeit – das kann man alles nicht machen. Da bleibt nur Jugendstrafrecht. Wir wissen nichts über schädliche Neigungen.

Es bleibt die Schwere der Schuld. Die Gefährlichkeit, die Bewaffnung, die Schäden, das Eingebundensein in eine kriminelle Gesamtorganisation – und natürlich die Situation in Somalia.

Sie sind mit Sicherheit nicht die Chefs gewesen, das war nahe am Versuch.

Und dann die Dauer der Haft, die am 13.April 2012 geendet hat. Alle drei haben die Tat eingeräumt. Und wie sie sich innerhalb und außerhalb der Haft positiv verhalten haben.

Herr YM, Sie haben 500 Dollar erwartet, Sie haben sich als Erster und Einziger bei Kapitän Eggers entschuldigt. Wir haben auch erfahren, dass Sie versucht haben sollen, Ihre Familie in Somalia zu unterstützen. Die Schwere der Schuld ist allerdings bejaht. Da gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Also sechs Monate bis zehn Jahre entsprechend dem Gesetz für Verhängung der Jugendstrafe. Aber es war zu prüfen, ob es erzieherisch noch geboten ist. Sie haben sich in der Haft mit der Tat auseinandergesetzt. Spürbare erzieherische Sanktionen sind nicht notwendig gewesen. Wir halten es für nicht erforderlich, dass Sie bei der Entwicklung wieder in Haft gehen. Das ist erzieherisch nicht geboten. Es bestand schon ein Risiko Sie zu entlassen. Es gibt aber keine Beanstandungen. Wir würden Ihnen die Strafe am liebsten zur Bewährung aussetzen, aber Sie waren schon zwei Jahre in Haft. Wir haben auch diskutiert, ob wir drei oder vier Jahre verhängen. Dann könnte der Jugendrichter die Reststrafe zur Bewährung aussetzen. Aber die Kammer wollte die Entscheidung nicht aus der Hand geben. Wir haben auch über die Obergrenze von drei Jahren gesprochen, weil das ausländerrechtliche Konsequenzen hätte. Aber wir haben das verworfen, weil es erzieherisch kontraproduktiv wäre.

Uns war wichtig, dass Ihnen das nicht den weiteren Weg verbaut. Deshalb zwei Jahre, aber davon ist nichts mehr zu verbüßen. Der Nachteil ist, dass wir nicht differenzieren konnten. Das hätten wir durchaus gern gewollt! Doch mir ist wichtig, dass Sie nach unserem Urteil nicht wieder in Haft müssen.